Noch vor einigen Jahren konnten viele Probleme gelöst werden, ohne dass ein Richter oder ein Gericht eingeschaltet werden musste. Dies war möglich, weil es ein gemeinsames moralisches Substrat gab. Dies ist heute nicht mehr der Fall.
Religiöse Gruppen können sich dieser Verrechtlichung nicht entziehen. Und zwar nicht, weil die Religionen es wollen, sondern weil das, was Carl Schmitt als "motorisierte Gesetzgebung" bezeichnete (d. h. die ungezügelte Produktion staatlicher Normen, um alles zu regeln), in Bereichen der Zivilgesellschaft präsent ist, die zuvor der freien Gestaltung von Individuen und Gruppen anvertraut waren, einschließlich des religiösen Sektors.
Deshalb bin ich angesichts der Justizberichte, die die Presse füllen, immer mehr davon überzeugt, dass die Kirchen nicht nur glühende Gläubige, vorbildliche Gottesdienstleiter oder schöne Gotteshäuser brauchen. Sie brauchen auch gute Anwälte. Und eine nicht geringe Portion Rechtsbewusstsein.
Ein Beispiel von vielen. Am 22. Februar 2021 musste der Oberste Gerichtshof Spaniens angesichts einer für die Zeugen Jehovas ungünstigen Entscheidung der spanischen Datenschutzbehörde darüber entscheiden, welche spezifischen personenbezogenen Daten eines ehemaligen Mitglieds einer Religionsgemeinschaft gespeichert werden dürfen. Weniger wichtig ist das Urteil, das besagt, dass nur ein Minimum an Daten gespeichert werden darf, damit die Religionsgemeinschaft ihre Zwecke erfüllen kann. Viel wichtiger ist die inhaltliche Debatte. Das heißt, man könnte nicht ohne Grund behaupten, dass die Religionen autonom oder unabhängig vom staatlichen Recht sind: Sie genießen Autonomie in der Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten, der libertas ecclesiae die sich im Mittelalter gegen die weltliche Macht durchsetzte. Aber gleichzeitig hat jedes Handeln einer religiösen Gruppe oder eines Teils von ihr eine rechtliche Dimension, die nicht ignoriert werden kann, ja, die man sich vor Augen halten muss... Dies führt uns zu einem heiklen Vorgang der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Sakralen und dem Profanen.
Professor des Staatskirchenrechts