Aus dem Vatikan

Ursachen für Heilige, neue Regeln für Vermögenswerte

Der Reformprozess, an dem verschiedene Gremien der römischen Kurie beteiligt sind, konzentrierte sich in den letzten Wochen auf die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse.

Giovanni Tridente-13. April 2016-Lesezeit: 3 Minuten
Die Bischöfe versammelten sich im Vatikan.

Mit der Zustimmung von Papst Franziskus wird die neue "Normen für die Verwaltung des Vermögens der Selig- und Heiligsprechungsprozesse".die die unter dem Pontifikat von Johannes Paul II. eingeführten Bestimmungen vom 20. August 1983 aufhoben. Sie werden in Kraft sein ad experimentum drei Jahre lang.

In dem vom Kardinalstaatssekretär unterzeichneten Schreiben, das über die Entscheidung informiert, wird die erneute Rolle der Wachsamkeit betont, die der Apostolische Stuhl ausüben wird, damit alle Anliegen, die nach Abschluss der diözesanen Phase nach Rom gelangen, nicht durch überhöhte Kosten und Gebühren behindert oder erschwert werden. Diese Regeln betreffen also die Korrektheit der administrativen Verwaltung und die Transparenz der verschiedenen Handlungen, die zur Eintragung eines Dieners Gottes in das Buch der Heiligen führen. Derjenige, der eine Selig- und Heiligsprechung vorschlägt - Diözese, Ordenskongregation, Institut usw. - muss einen Finanzfonds einrichten, in den alle Gaben und Beiträge einfließen, die zur Unterstützung dieses Anliegens eingehen. Ebenso muss sie einen Verwalter dieses "Fonds für fromme Zwecke" ernennen, eine Funktion, die auch vom Generalpostulator ausgeübt werden kann.

Zu den Aufgaben der neuen Figur gehört es, dafür zu sorgen, dass die Absichten derjenigen, die für die Sache gespendet haben, gewissenhaft eingehalten werden, eine regelmäßig aktualisierte Buchhaltung zu führen und jährliche Finanzberichte zu erstellen - sowohl präventiv, bis zum 30. September, als auch konsumtiv, bis zum 31. März -, die dann vom so genannten "Akteur", d.h. vom Antragsteller der Sache, genehmigt werden müssen. Nach der Genehmigung müssen diese Bilanzen auch an den Postulator geschickt werden. Bei Generalpostulaten ist - wie bei Ordensgemeinschaften üblich - festgelegt, dass sie für die verschiedenen Anlässe getrennte Konten führen müssen.

Eine weitere Neuerung betrifft die Aufsicht über die Verwaltung dieser Güter, die je nach Fall vom Diözesanbischof, vom höheren Oberen, von den Bischofskonferenzen oder, wo vorgesehen, vom Apostolischen Stuhl selbst ausgeübt wird. Diese Aufsicht erstreckt sich auf alle Finanztransaktionen, die die Sache betreffen, sowie auf die Überprüfung und Genehmigung der Jahresbilanzen.

Die oberste Aufsichtsbehörde ist nach wie vor die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungsprozesse, die rechtzeitig informiert werden muss und jederzeit finanzielle Informationen und Unterlagen anfordern sowie die erworbenen Guthaben überprüfen kann. Die Kontrolle umfasst auch die Einhaltung der Gebühren und der verschiedenen Ausgaben gemäß den von derselben Kongregation für die römische Phase der Sache festgelegten Tarifen.

Wer, aus welchen Gründen auch immer, all diese Regeln nicht beachtet oder Missbrauch administrativ-finanzieller Art begeht, kann von der Kongregation gemäß dem Codex des kanonischen Rechts bestraft werden (Entfremdung von kirchlichen Gütern, Erpressung, Korruption).

Eine weitere Neuerung betrifft die Einrichtung eines "Solidaritätsfonds" in der Kongregation, in den neben den freien Gaben auch eventuelle Überschüsse aus den verschiedenen Anlässen nach der Heiligsprechung fließen werden. Die Mittel sind für die Unterstützung von Projekten bestimmt, bei denen es nach Erreichen der römischen Phase schwierig ist, die Kosten des Prozesses zu tragen. Es liegt stets im Ermessen der Kongregation, eventuelle Spendenanträge der Antragsteller anzunehmen, die stets vom Bischof und in jedem Fall vom zuständigen Ordinarius gebilligt werden müssen.

Die Beiträge, die von den Antragstellern für die römische Phase der Anlässe zu leisten sind, werden von der Kongregation festgelegt und dem Postulator mitgeteilt; sie müssen dann zu verschiedenen Zeitpunkten geleistet werden, je nachdem, ob es sich um die Anerkennung des Martyriums oder des heroischen Charakters der Tugenden oder um die Anerkennung des mutmaßlichen Wunders handelt.

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