Papst Franziskus hat kürzlich die Der Glaubenskongregation vorbehaltene Normen für schwerste Straftaten. Diese Normen sind allgemein bekannt als diejenigen, die den klerikalen sexuellen Missbrauch regeln, aber sie sind nicht erschöpft. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Normen von Johannes Paul II. im Jahr 2001 verkündet und anschließend von Benedikt XVI. und jetzt von Papst Franziskus aktualisiert wurden.
Neben den oben genannten Straftaten umfassen diese Normen auch Straftaten gegen den Glauben, wie Häresie, Apostasie oder Schisma. Sie regelt auch Verstöße gegen das Sakrament der Eucharistie, wie die Profanierung der eucharistischen Spezies; Verstöße gegen das Sakrament der Beichte, z. B. die Absolution des Komplizen bei der Sünde gegen das sechste Gebot oder die Aufzeichnung der Beichte.
Warum ist ein neues Update notwendig? In Wirklichkeit hat Papst Franziskus keine neuen Straftatbestände eingeführt, denn eine vergleichende Lektüre der früheren und der aktuellen Regelung zeigt, dass die Straftatbestände dieselben bleiben.
Die Änderungen betreffen vor allem verfahrenstechnische Fragen und stehen damit im Einklang mit den jüngsten Änderungen, die der Papst in Strafsachen vorgenommen hat.
Mit den neuen Vorschriften werden auch einige unklare Punkte geklärt, um die Rechtsanwendung zu verbessern und die Rechte der Verteidigung zu gewährleisten.
Harmonisierung mit der Reform des Kodex
Eine erste notwendige Änderung ist die Aktualisierung der Normen über schwere Verbrechen, damit sie mit der vom Papst durch die Apostolische Konstitution vorgenommenen Änderung von Buch VI des Codex des kanonischen Rechts in Einklang stehen. Pascite Gregem Dei. In diesem Sinne wurden auch einige Änderungen, die durch die Rescripta ex Audientia Ss.mi vom 3. und 6. Dezember eingeführt wurden, übernommen. Es handelt sich um Normen mit Gesetzesrang, die bereits die von Johannes Paul II. und Benedikt XVI. erlassenen Normen geändert haben.
Unterscheidung zwischen Prozessen
Eine zweite Änderung, die von einiger Bedeutung ist, ist die klarere Unterscheidung zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren. Dies wird dadurch deutlich, dass jeder Titel regelt, wann die eine oder die andere Art von Verfahren eingeleitet werden kann, obwohl es sich bei letzterem in Wirklichkeit nicht um ein Verfahren im eigentlichen Sinne, sondern um ein Verwaltungsverfahren handelt.
Es scheint, dass die neuen Vorschriften beide Verfahren als zwei alternative Möglichkeiten vorschlagen und die Vorstellung hinter sich lassen, dass das gerichtliche Verfahren die Regel und das außergerichtliche oder administrative Verfahren die Ausnahme ist.
Recht auf Verteidigung
Eine dritte Änderung betrifft das Recht des Angeklagten auf Verteidigung. Zum einen wurde die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das erstinstanzliche Urteil verlängert, und zwar sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Andererseits wird verlangt, dass der Angeklagte (in der Vorschrift wird das Wort "Angeklagter" verwendet, das wir im Falle eines laufenden Verfahrens nicht für das geeignetste halten) durch einen Anwalt vertreten sein muss, was eine größere Garantie für das Recht auf Verteidigung bietet.
Schließlich ist die Möglichkeit vorgesehen, in jedem Stadium des Verfahrens die Entscheidung des Papstes über den Ausschluss des Angeklagten aus dem Klerikerstand sowie über die Entbindung vom Zölibat oder von den Ordensgelübden heranzuziehen, wenn die Begehung der Straftat offenkundig ist, vorausgesetzt, der Angeklagte hat die Möglichkeit, sich zu verteidigen.
In diesen Fällen ist es nicht einfach, eine Bilanz der Normen zu ziehen. Es braucht Zeit und die Hoffnung, dass die Akteure der Justiz, sei es die Kongregation für die Glaubenslehre oder die diözesanen Gerichte, diese Normen richtig anwenden, mit dem richtigen Sinn für Gerechtigkeit, unter Berücksichtigung der Prinzipien, die den Schutz der Rechte regeln, das heißt, dass die Personen, die möglicherweise verletzt wurden, geschützt werden, sowie die Verfahrensgarantien, die alle Gläubigen in der Kirche haben, angefangen bei der Möglichkeit, sich vor Gericht zu verteidigen.