Spanien

Eine Compliance-Regelung für kirchliche Einrichtungen im Einklang mit dem kanonischen Recht

Die in bestimmten Fällen für juristische Personen vorgesehene strafrechtliche Verantwortung betrifft auch die Kirche. Aus diesem und anderen Gründen ist es notwendig, Systeme zur Einhaltung der Vorschriften einzurichten, die die Übertragung der Haftung von der natürlichen Person auf das Institut verhindern können. Dies erklärt Jorge Otaduy, Vorsitzender des Organisationskomitees eines Symposiums zu diesem Thema an der Universität von Navarra.

Alfonso Riobó-16. März 2022-Lesezeit: 3 Minuten
jorge otaduy

Foto: Jorge Otaduy, in der Mitte des Bildes. © Universität von Navarra

Die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen in bestimmten Fällen sowie die Verallgemeinerung der Compliance-Systeme ruft bei den Verantwortlichen der kirchlichen Einrichtungen Besorgnis hervor. Einerseits werden Bedeutung und Tragweite der zivilrechtlichen Bestimmungen manchmal nicht verstanden, andererseits ist ihre Abstimmung mit den Regeln des kanonischen Rechts unbekannt.

Vom 23. bis 25. März veranstaltet das Institut Martín de Azpilcueta der Universität Navarra ein internationales Symposium zu diesen Themen unter dem Titel: "Strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen: Auswirkungen auf die katholische Kirche und kanonische Einrichtungen". 

Professor Jorge Otaduy ist Vorsitzender des Organisationskomitees des Symposiums. In diesem Interview für Omnes erläutert er die Konzepte.

Was ist gemeint mit Compliance oder Compliance-System?

-The ComplianceDas Compliance-System ist ein Programm zur Verhütung von Straftaten durch die Einrichtung von Organisations- und Managementmodellen in Unternehmen, die Überwachungsmaßnahmen zur Verhinderung von Fehlverhalten, das in einigen Fällen strafrechtlich relevant sein kann, umfassen. Darüber hinaus muss eine Stelle innerhalb des Unternehmens mit autonomen Befugnissen die Durchführung und Einhaltung dieser Programme überwachen. Wenn solche Selbstregulierungsmaßnahmen vorhanden sind und nachgewiesen wird, dass der Täter die Straftat unter Umgehung dieser Vorschriften sowie der Aufsichtsmaßnahmen begangen hat, ist nur die natürliche Person, die die Straftat begangen hat, haftbar und die strafrechtliche Verantwortung wird nicht auf das Unternehmen übertragen, das dadurch entlastet würde.

Die strafrechtliche Haftung juristischer Personen wurde in Spanien erst kürzlich eingeführt. Gibt es sie auch in anderen Ländern?

-Dieses neue Rechtskonzept wurde 2010 in Spanien eingeführt. Seit den 1990er Jahren gibt es in vielen Ländern eine Tendenz zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen. In Europa zum Beispiel in Frankreich, Italien, Deutschland, Belgien, den Niederlanden, Portugal... In jedem Fall mit wichtigen Nuancen, auf die jetzt nicht eingegangen werden kann. In Amerika sind es Länder wie Brasilien, Argentinien, Peru, Chile, Ecuador, Costa Rica... In Wirklichkeit hat die Figur ihre Wurzeln im angelsächsischen Recht. In den Vereinigten Staaten gibt es Formen der strafrechtlichen Haftung von Unternehmen mindestens seit Anfang des 20. Jahrhunderts, und auch im Vereinigten Königreich hat das Konzept eine lange Tradition. Von dort aus ist es auf uns zugekommen.

Warum betrifft diese Gesetzgebung auch die Kirche, und wird die Kirche im Zivilrecht ausdrücklich erwähnt? 

-Eine kirchliche Einrichtung könnte im Rahmen ihrer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit einige der Straftaten begehen, aus denen sich diese Art der Haftung ergibt, wie z. B. Geldwäsche, wenn es z. B. an der Kontrolle der erhaltenen Spenden mangelt, oder Verstöße gegen die Sozialversicherung als Folge schlechter Praktiken - auch dies ist ein Beispiel - im Zusammenhang mit den verschiedenen Formen der Zusammenarbeit und der ehrenamtlichen Arbeit, die oft innerhalb kirchlicher Einrichtungen praktiziert werden. Das Gesetz schließt die Kirche nicht aus, also ist sie ihm unterworfen. Es versteht sich von selbst, dass wir uns nur auf Aktivitäten beziehen, die im zivilrechtlichen Bereich relevant sind und die unter die typisierten Verhaltensweisen fallen können, die diese Art von rechtlicher Haftung auslösen.

Welche Auswirkungen hat diese staatliche Strafgesetzgebung auf das Kirchenrecht?

-Das Kirchenrecht kennt keine Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Institutionen im Stil dieser neueren staatlichen Regelungen, wohl aber eine rechtlich-administrative Ordnung, die sich an der Praxis der Good Governance in der Kirche orientiert. Sollte eine kirchliche Einrichtung es für angebracht halten, ein System von Compliance Ich würde ihr raten, zu versuchen, sie in die Normen des Kirchenrechts zu integrieren. Die Kirche sollte weder ihre eigene Rechtstradition aufgeben noch unkritisch staatliche Normen übernehmen, die zu einer echten internen Säkularisierung der kirchlichen Institutionen führen können. 

Diese Integration von kanonischen und zivilen Normen scheint nicht einfach zu sein....

-Sicherlich nicht. Diese neue Gesetzgebung wirft aus kirchenrechtlicher Sicht viele Zweifel auf. Ich beziehe mich dabei nicht nur auf Probleme bei der Auslegung von Normen, sondern auch auf eher inhaltliche Aspekte. Ich weiß nicht, inwieweit bestimmte Aspekte der gegenwärtigen "Unternehmenspolitik", die durch staatliches Recht auferlegt wird, mit der kirchlichen Leitungskultur und dem eigenen pastoralen Stil der Kirche vereinbar sind. Ich bin besorgt darüber, dass eine immer umfassendere und einschneidendere weltliche Gesetzgebung in der Praxis das innere Leben der Kirche beeinflusst. In diesen Fragen gibt es viel zu bedenken. 

Was ist das Ziel des Symposiums, das Sie demnächst in Navarra zu diesem Thema veranstalten werden?

-Wir sind daran interessiert, die kanonische Dimension des Themas zu erforschen, die bisher in der Fachlehre nicht beachtet wurde. Dies ist die Besonderheit unseres Symposiums. Mit Hilfe hochqualifizierter Kanonisten aus verschiedenen Ländern werden wir versuchen, in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht die verschiedenen Rechtskategorien zu identifizieren, auf die sich das staatliche Strafrecht bezieht, damit es auf kirchliche Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer rechtlichen Besonderheiten angewendet werden kann.

Wie wird diese Rechtsreform in den kirchlichen Einrichtungen Spaniens wahrgenommen?

-mit viel Unbehagen und wenig Bewusstsein für die Rolle des kanonischen Rechts in dieser Angelegenheit. Mit diesem Symposium möchten wir den kirchlichen Körperschaften helfen, ihre kirchenrechtliche Ordnung aufzubauen. Compliance im Einklang mit dem Kirchenrecht stehen und eine vorschnelle Anwendung des staatlichen Rechts vermeiden.

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