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Eine korrekte Interpretation der tatsächlichen Tragweite des jüngsten Motu proprio zum Opus Dei "Ad charisma tuendum erfordert die Anwendung von zwei hermeneutischen Schlüsseln, die Papst Franziskus selbst in dem Dokument angibt.
Der erste wichtige Punkt ist der ausdrückliche Verweis im Motu Proprio auf die apostolische Konstitution "Ut sitmit dem der heilige Johannes Paul II. die Personalprälatur vom Heiligen Kreuz und Opus Dei am 28. November 1982.
Es scheint mir wichtig, darauf hinzuweisen, daß das neue Motu proprio die Apostolische Konstitution nicht aufhebt, sondern sie lediglich an die neue Organisation der Römischen Kurie anpaßt, die in allgemeiner Weise vorsieht, daß von nun an das Dikasterium für den Klerus und nicht mehr das Dikasterium für die Bischöfe für alles zuständig ist, was den Apostolischen Stuhl im Bereich der Personalprälaturen betrifft.
Im Übrigen sind die Struktur und der Inhalt der Apostolischen Konstitution "Ut sit", die der heilige Johannes Paul II. in der Rede gehalten am 17. März 2001 vor den Teilnehmern eines von der Prälatur des Opus Dei veranstalteten Treffens. In dieser Ansprache beschrieb der Heilige Papst in unmissverständlichen Worten nicht nur die Prälatur als "organisch strukturiert", d.h. aus "Priestern und Laien - Männern und Frauen - zusammengesetzt, an deren Spitze ein eigener Prälat steht", sondern bekräftigte auch den "hierarchischen Charakter des Opus Dei, der in der Apostolischen Konstitution, mit der ich die Prälatur errichtet habe, festgelegt ist".
Hierarchischer Charakter
Johannes Paul II. zog aus diesem hierarchischen Charakter "pastorale Überlegungen, die reich an praktischen Anwendungen sind", und betonte, "dass die Zugehörigkeit der Laien sowohl zu ihrer Teilkirche als auch zu der Prälatur, in die sie eingegliedert sind, die besondere Sendung der Prälatur in die Evangelisierungsverpflichtung jeder Teilkirche einfließen lässt, so wie es das Zweite Vatikanische Konzil vorgesehen hat, als es die Figur der Personalprälaturen einführte".
Diese Bezugnahme auf das Zweite Vatikanische Konzil ist von großer Bedeutung und bildet den zweiten hermeneutischen Schlüssel zum Motu proprio. "Ad charisma tuendum", die ausdrücklich die Notwendigkeit unterstreicht, sich auf "die Lehren der konziliaren Ekklesiologie über die Personalprälaturen" zu beziehen.
Bekanntlich hat das letzte Konzil die Möglichkeit vorgesehen, "besondere Diözesen oder Personalprälaturen und andere derartige Einrichtungen" zu errichten, um "nicht nur die bequeme Verteilung der Priester, sondern auch die den verschiedenen sozialen Gruppen eigentümlichen pastoralen Werke zu erleichtern, die in jeder Region oder Nation oder in jedem Teil der Erde zu verrichten sind" (Dekret "Presbyterorum Ordinis".Nr. 10), verzichtete er darauf, die genauen Konturen zu skizzieren, und zog es vor, Raum für eine künftige kirchliche Dynamik und eine gegliederte Disziplin zu lassen, "nach Modulen, die von Fall zu Fall zu bestimmen sind, wobei die Rechte der Ortsordinarien stets gewahrt bleiben".
Die Umsetzung des Rates
Die aufeinanderfolgenden Interventionen der römischen Päpste, die die vom Konzil aufgezeigte Perspektive in die Praxis umsetzten, ließen diese Räume offen: es ist der Fall des Motu proprio "Ecclesiae Sanctae Paul VI. (6. August 1966) und vor allem der Codex des kanonischen Rechts von Johannes Paul II. aus dem Jahr 1983, in dem einige Bestimmungen den Personalprälaturen gewidmet sind (can. 294-297), die je nach den vom Heiligen Stuhl, der für die Errichtung von Personalprälaturen zuständig ist, festgestellten Bedürfnissen auf unterschiedliche Weise konkretisiert werden können.
Es ist jedoch zu beachten, dass die Kodex des kanonischen Rechts von 1983 (im Gegensatz zum vorhergehenden Codex, der die Existenz des einfachen Ehrentitels eines Prälaten zuließ), verwendet den Begriff "Prälat" ausschließlich zur Bezeichnung von Subjekten, die keine Diözesanbischöfe sind, die aber wie diese die Befugnis von Ordinarien für Bereiche der Ausübung der Regierungsgewalt haben, die "Prälaturen" genannt werden, die mit dem Zusatz "territorial" oder "persönlich" weiter spezifiziert werden, je nach dem Kriterium, das in jedem Fall gewählt wird, um die Gläubigen zu identifizieren, an die sich die Ausübung der Gewalt richtet. Der Codex des kanonischen Rechts lässt jedoch Raum für eine Vielzahl von Ausgestaltungen, die die einzelnen Prälaturen in den ihnen von der Obersten Autorität der Kirche erteilten Statuten konkret erhalten können.
Das Episkopat des Prälaten
In diesem weiten Raum der Freiheit sieht der Codex des kanonischen Rechts nicht die Notwendigkeit vor, schließt aber auch nicht die Möglichkeit aus, dass der Prälat mit der Bischofswürde ausgestattet wird, wobei diese Wahl ausschließlich von der Beurteilung durch den Papst abhängt, der in der lateinischen Kirche allein für die Ernennung der Bischöfe zuständig ist.
Die abstrakte Vereinbarkeit des Charakters einer Personalprälatur mit der bischöflichen Würde des Subjekts, das ihr vorsteht, wird in der Tat durch die Entscheidung des heiligen Johannes Paul II. bestätigt, die beiden früheren Prälaten des Opus Dei zu Bischöfen zu ernennen, denen er u. a. persönlich die Bischofsweihe verliehen hat.
Andererseits gibt es kirchliche Zirkumskriptionen territorialer Art, an deren Spitze Prälaten stehen, die zwar Inhaber einer hierarchischen Regierungsgewalt sind, aber in der Regel nicht mit der bischöflichen Würde ausgestattet sind (man denke an die apostolischen Präfekturen in den Missionsgebieten).
Hinzu kommt, dass die päpstlichen Insignien im Hinblick auf eine nicht nur auf die Bischöfe beschränkte Ausübung der Regierungsfunktionen vom Kirchenrecht bekanntlich nicht ausschließlich diesen vorbehalten sind, sondern ihre Verwendung für eine viel breitere Kategorie von Untertanen vorgesehen ist, auch wenn sie nicht zum Bischofsamt erhoben sind, Dazu gehören beispielsweise Kardinäle und Legaten des Papstes, Äbte und Prälaten, die über ein von der Diözese getrenntes Territorium Jurisdiktion ausüben, ständige Apostolische Administratoren, Apostolische Vikare und Apostolische Präfekten sowie Äbte von Mönchskongregationen.
Das Motu proprio Ad charisma tuendum
Wenn man also ohne weiteres akzeptiert, daß die Funktionen eines Prälaten einem Priester anvertraut werden können, so hindert dies nicht daran, daß Personalprälaturen immer auch die Ausübung der kirchlichen Regierungsgewalt beinhalten, und sei es nur, weil der Personalprälat, wie in can. 295, Abs. 1, vorgesehen, "das Recht hat, ein nationales oder internationales Seminar zu errichten sowie Studenten zu inkardinieren und sie zu Orden mit dem Titel des Dienstes an der Prälatur zu befördern".
Die Tatsache, dass Papst Franziskus den "charismatischen" Ursprung des Opus Dei "gemäß der Gabe des Geistes, die der heilige Josemaría Escrivá de Balaguer empfangen hat", in angemessener Weise zu schützen beabsichtigt, ändert nichts an der Tatsache, dass die Prälatur als solche durch eine Apostolische Konstitution errichtet wurde, die das Instrument ist, mit dem der Papst gewöhnlich die kirchlichen Zirkumskriptionen einrichtet, durch die die Ausübung der Regierungsgewalt, die der Hierarchie entspricht, verteilt und geregelt wird.
Dementsprechend ist die motu proprio "Ad charisma tuendum", In Übereinstimmung mit dem Lehramt des Konzils wurde keine klare Trennung zwischen der charismatischen Dimension und der institutionell-hierarchischen Dimension der Kirche vorgenommen. Opus Deisollte als eine Einladung verstanden werden, mit einer "neuen Dynamik" zu leben (vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben "Die neue Dynamik der Kirche").Novo millennio ineunte"15) die Treue zum Charisma des heiligen Josefmaria, das die höchste Autorität der Kirche durch die apostolische Konstitution "Ut sit" in die Einrichtung einer Personalprälatur, d.h. eines Instruments mit hierarchischem Charakter, umgesetzt hat.
Sie ist mit dem betraut, was Papst Franziskus im Motu proprio als "pastorale Aufgabe" definiert, die "unter der Leitung des Prälaten" zu erfüllen ist und darin besteht, "den Ruf zur Heiligkeit in der Welt zu verbreiten, durch die Heiligung der Arbeit und der familiären und sozialen Verpflichtungen, mit Hilfe des darin inkardinierten Klerus und mit der organischen Mitarbeit der Laien, die sich den apostolischen Werken widmen".
Eine Aufgabe, die, gerade weil sie pastoral ist, nur mit den Hirten der Kirche geteilt werden kann und die sich inhaltlich nicht auf bestimmte Kategorien von Subjekten bezieht, sondern alle Gläubigen einbezieht, die kraft der Taufe und nicht aufgrund einer bestimmten Lebenswahl zur Heiligkeit berufen sind.
Professor für Kirchenrecht und kirchliches Recht
Universität von Verona