Spanien

Dem Cäsar, was dem Cäsar gehört. Über die Immatrikulationen der Kirche

Der Autor erläutert den rechtlichen Prozess der Immatrikulation von Immobilien durch die Kirche und die absehbare Zukunft nach dem von der Regierung vorgelegten Bericht.

Santiago Cañamares Arribas-18. Februar 2021-Lesezeit: 3 Minuten
Kreuzfahrt durch die Moschee von Cordoba

Foto: De piet theisohn - Moschee-Kathedrale von Cordoba

Der Bericht, den die Regierung soeben dem Kongress über die Immatrikulation kirchlichen Eigentums im Grundbuch vorgelegt hat, ist das Ergebnis eines 2017 von der sozialistischen Fraktion in der Justizkommission eingebrachten Vorschlags ohne Rechtsgrundlage, der letztlich darauf abzielte, von der katholischen Kirche das Eigentum an den Immobilien zurückzufordern, die nach der Reform des Hypothekenrechts im Jahr 1998 zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen worden waren.

Nach Angaben der Regierung hat die Kirche von diesem Zeitpunkt bis 2015 34.915 Immobilien immatrikuliert, von denen etwa 20.000 auf Tempel und Gotteshäuser entfallen und der Rest auf andere Immobilien, die nicht direkt mit einer religiösen Nutzung verbunden sind: Grundstücke, Räumlichkeiten, Häuser usw.  

Unter den aufgelisteten Gotteshäusern, deren Eigentumsverhältnisse zugunsten der Kirche angezweifelt werden, befinden sich so bedeutende Gebäude wie die Kathedrale von Córdoba und die Giralda von Sevilla, deren Eigentum laut den Registereinträgen der Diözese von Córdoba bzw. dem Kapitel der Kathedrale von Sevilla gehören würde.

Die Regierung erklärt in ihrem Bericht, dass sie ein Verwaltungsverfahren durchführen wird, um das mögliche Eigentum an diesen Vermögenswerten zugunsten des Staates zu klären, um dann, wenn dies bewiesen ist, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, um ihre Anerkennung und die entsprechende Änderung des Registers zu erreichen.   

Die Änderung von 1998

Um den Schatten des Zweifels zu verstehen, der über dem Vorgehen der katholischen Kirche in diesem Bereich liegt, muss man wissen, dass bis 1998 die Hypothekengesetzgebung weder die Eintragung von öffentlichem Eigentum (Staat, Provinz, Gemeinde) für den öffentlichen Gebrauch noch von Kirchen, die für den katholischen Gottesdienst genutzt werden, in das Grundbuch zuließ, da sie als Gemeineigentum galten, dessen Eigentümer als Eigentümer angenommen wurde.

Da sie also nicht registriert werden konnten, war es von geringer Bedeutung, eine Eigentumsurkunde zu besitzen, und falls eine solche fehlte, war es auch nicht angebracht, ein Eigentumsverfahren einzuleiten, um dies zu beweisen. Diese Regelung war eindeutig nachteilig für die Kirche, da sie nicht in den Genuss des Schutzes kam, den die Eintragung ihrer Gotteshäuser mit sich brachte, im Gegensatz zu anderen religiösen Bekenntnissen, deren Eigentum eingetragen werden konnte.

Um diese Diskriminierung zu beseitigen, wurde mit der Reform von 1998 der Zugang zum Grundbuch sowohl für die oben genannten öffentlichen Grundstücke als auch für katholische Gotteshäuser ermöglicht. In den Fällen, in denen es aus verschiedenen, auch historischen Gründen keine Eigentumsurkunden gab, konnte die Eintragung durch eine Bescheinigung des zuständigen Beamten oder des Diözesanbischofs über das Eigentum an der Immobilie erfolgen.

 Dies war beispielsweise bei der Moschee-Kathedrale von Córdoba der Fall, die 2006 auf den Namen der Diözese eingetragen wurde, weil sie seit jeher der katholischen Kirche gehörte und weil es nicht den Anschein hatte, dass jemand eine Eigentumsurkunde zu ihren Gunsten besaß. Natürlich hätte in diesem Fall auch die Verwaltung das gleiche Verfahren anwenden können, aber in Wirklichkeit hat nur die Kirche von diesem Vorrecht Gebrauch gemacht, das beiden durch das Hypothekengesetz zugestanden wird.  

Maßnahmen zur Verhinderung unregelmäßiger Immatrikulationen

Es stimmt, dass dieses System - das für die Kirche seit 2015 nicht mehr gilt - aufgrund der weitreichenden Autonomie des Diözesanbischofs zu gewissen Missbräuchen führen konnte. Um jedoch Unregelmäßigkeiten zu vermeiden, wurde eine Reihe von Sicherheitsvorkehrungen getroffen. Zum einen hat die Eintragung erst zwei Jahre nach ihrer Vornahme Wirkungen gegenüber Dritten entfaltet. Andererseits bestand immer die Möglichkeit, jederzeit vor Gericht zu gehen, um entgegen der Vermutung des Registers das Eigentum an einer Immobilie geltend zu machen. Es ist nicht bekannt, dass die Regierung die Eigentumsrechte an der Kathedrale von Córdoba oder einer anderen Kathedrale vor den staatlichen Gerichten angefochten hat.

Niemandem ist klar, dass dieser Bericht, der eine klar erkennbare politische und ideologische Komponente hat, zwar Unregelmäßigkeiten bei der Immatrikulation einiger Gotteshäuser zugunsten der Kirche aufdecken kann, aber er wird nicht die gewünschte Wirkung erzielen: Das Eigentum an den großen Kathedralen in Spanien wird in die Hände des Staates übergehen. Dazu müssten die Gerichte akzeptieren, dass der Staat ein besseres Recht an der Moschee-Kathedrale von Córdoba - um ein Beispiel zu nennen - hat als die Kirche, was sehr unwahrscheinlich ist, da die Regierung - in Ermangelung von Eigentumsurkunden - beweisen müsste, dass die Moschee ihr Eigentum ist, indem sie den Ursprung ihres Erwerbs oder ihr Eigentum durch Usukapion, d. h. durch öffentlichen und friedlichen Besitz als Eigentümer über einen beträchtlichen Zeitraum, nachweist. Keine dieser Optionen scheint einfach zu realisieren zu sein. Caesaris, Caesari, Dei Deo.

Der AutorSantiago Cañamares Arribas

Professor der Rechtswissenschaften. Universität Complutense in Madrid

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